In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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31.01.2024 | 29 BV 8/24 |
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18.01.2024 | 21 Ca 491/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.029 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
31.01.2024 | 1 Ca 3868/23 | 1. Die Klage wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert wird auf 37.413,12 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Entgeltgleichheit wegen des Geschlechts zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
18.01.2024 | 21 Ca 387/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106.819 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 2981/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158.906 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
14.12.2023 | 21 Ca 5746/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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18.01.2024 | 21 Ca 386/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.751 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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16.04.2024 | 12 Ca 880/23 | 1. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.357,36 festgesetzt. |
10.11.2023 | 8 Ca 168/23 | 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 2.345,15 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2023 zu bezahlen. |
14.11.2023 | 3 Ca 2713/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.06.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
16.04.2024 | 3 Ca 4545/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 900,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 540,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine Betriebsrente nach den Richtlinien über die Gewährung einer
betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die privatrechtlich angestellten Bediensteten 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.220 EUR festgesetzt. 6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |