Klinikum Stuttgart: Außerordentliche Kündigung der Direktorin für Finanzen und Controlling unwirksam (Urteil vom 12. Januar 2018, 14 Ca 1471/17)

Datum: 15.01.2018

Am 12. Januar 2018 entschied das Arbeitsgericht Stuttgart, dass die von der Stadt Stuttgart als Trägerin des Klinikums Stuttgart im Februar 2017 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der (ehemaligen) Direktorin für Finanzen und Controlling des Klinikums Stuttgart (im Folgenden: die Klägerin) unwirksam ist.

Die Klägerin ist seit 1995 im Klinikum Stuttgart beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes Anwendung. Nach § 34 Abs. 2 TVöD (VKA) war die Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung ordentlich unkündbar.

Die Stadt Stuttgart warf der Klägerin im Zusammenhang mit den Auslandsgeschäften der International Unit des Klinikums Stuttgart erhebliche Pflichtverletzungen vor. Nach Auffassung der Stadt Stuttgart habe die Klägerin in ihrer Funktion als Direktorin für Finanzen und Controlling drei nicht berechtigte Rechnungen im sechsstelligen Bereich ohne Grundlage und ohne nähere Sachprüfung freigegeben. Zudem habe die Klägerin gemeinsam mit dem damaligen Klinikleiter und dem damaligen ärztlichen Direktor dem Leiter der International Unit zum Abschluss eines Auslandsgeschäfts eine Vollmacht erteilt, obwohl das Klinikum Stuttgart wegen des Geschäftsvolumens (ca. 46,6 Mio. Euro) den Gemeinderat hätte einschalten müssen. Die Stadt Stuttgart warf der Klägerin weiter vor, dass sie von der Klägerin nicht über die Fehlbeträge aus den Auslandsgeschäften informiert worden sei. Die Klägerin trat den Vorwürfen vollumfänglich entgegen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart stellte mit Urteil vom 12. Januar 2018 fest, dass die außerordentliche Kündigung der Stadt Stuttgart unwirksam ist. In der mündlichen Urteilsbegründung ließ es der Vorsitzende der Kammer 14 dahinstehen, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliege.

Die Stadt Stuttgart habe es nach Vorlage des Berichts des Rechnungsprüfungsamts vom 18. Dezember 2015 unterlassen, zügig weiter zu ermitteln und damit die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB überschritten. Spätestens mit der Vorlage des Berichts hätten der Stadt Stuttgart ausreichende Anhaltspunkte für kündigungsrelevante Verfehlungen von Mitarbeitern des Klinikums Stuttgart vorgelegen. Im Falle der Klägerin gelte dies für sämtliche der geltend gemachten Kündigungssachverhalte. Mit Vorlage des Prüfungsberichts hätten die wesentlichen Fakten teilweise auf dem Tisch gelegen, teilweise sei das jeweilige Problemfeld thematisiert worden. Zudem sei im Bericht die Klärung angeregt worden, ob und inwieweit aus den Mängeln in der Leitung der International Unit bzw. in der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen einzelne Mitarbeiter angezeigt seien.

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies allerdings das Begehren der Klägerin ab, als Direktorin für Finanzen und Controlling weiterbeschäftigt zu werden. Die Position sei nach der Änderung der Betriebssatzung für das Klinikum Stuttgart bzw. wegen der damit einhergehenden Umstrukturierung der Klinikleitung weggefallen.

Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt (Az. 8 Sa 25/18). 

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