Keine Einigung im Verfahren über tödlichen Arbeitsunfall in der Schleyerhalle: Kammertermin am 6. November 2019 (29 Ca 5740/18)

Datum: 24.01.2019

Vaters des verstorbenen Bühnenhelfers verklagt Arbeitgeber (Beklagte zu 1) und Konzertveranstalter (Beklagte zu 2) auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger ist der Vater des am 21. Februar 2017 bei einem Arbeitsunfall in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle verstorbenen Bühnenhelfers. Der 19-jährige Sohn des Klägers war bei der Beklagten zu 1 als Bühnenhelfer (sog. „Stagehands“) beschäftigt. Diese bietet Dienstleistungen für professionelle Veranstaltungs- und Medientechnik an und verleiht auch Arbeitskräfte an Veranstalter von Großereignissen. Die Beklagte zu 1 hatte den verstorbenen Sohn des Klägers als Bühnenhelfer an die Beklagte zu 2 - die Veranstalterin des Konzerts am 20. Februar 2017 - verliehen (Arbeitnehmerüberlassung). Beim Abbau der sich in 17 Meter Höhe befindlichen Dachkonstruktion stürzte ein Industriekletterer (sog. „Rigger“) eines von der Beklagten zu 2 beauftragten Subunternehmens ab. Er fiel auf den Sohn des Klägers und verletzte sich dabei schwer. Der Sohn des Klägers überlebte den Aufprall leider nicht. Er verstarb noch an der Unfallstelle.

Die Klage wurde vom Landgericht Stuttgart, soweit sie sich gegen die hier Beklagten zu 1 und 2 richtet, an das Arbeitsgericht Stuttgart verwiesen. Die Klage gegen die Subunternehmerfirma, die mit dem Abbau der Dachkonstruktion beauftragt war, und den abgestürzten Industriekletterer ist weiterhin beim Landgericht Stuttgart anhängig (Az. 10 O 50/18).

Mit der Klage begehrt der Vater des verstorbenen Bühnenhelfers von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Kläger wirft den Beklagten vor, dass sie gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen und diese Verstöße zum Tod seines Sohnes geführt hätten. Dies habe das Gutachten der zuständigen Unfallversicherung bestätigt. Die Beklagten zu 1 und 2 sind der Klage dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten. Die Beklagte zu 2 hat dem von ihr mit dem Abbau der Dachkonstruktion beauftragten Unternehmen, die den Auftrag wiederum an einen Subunternehmer weitergab, wegen möglicher Regressansprüche den Streit verkündet, falls sie in dem vorliegenden Rechtsstreit zur Zahlung verurteilt würde. Der Subunternehmer ist dem Rechtsstreit zwischenzeitlich auf Seiten der Beklagten zu 2 beigetreten.

Im Gütetermin am 24. Januar 2019 erörterte die vorsitzende Richterin der Kammer 29 mit den Parteien insbesondere, ob und inwiefern die Beklagten unter Berücksichtigung der Haftungsprivilegierung nach Maßgabe des Unfallversicherungsrechts (§§ 104 ff. SGB VII) zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein könnten. Eine gütliche Einigung konnte im Gütetermin zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Einen nach dem Gütetermin vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag haben nicht alle Parteien angenommen. Der Rechtsstreit wird daher fortgesetzt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde bestimmt auf Mittwoch, den 6. November 2019, 10:45 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 032, Hochparterre.

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