Anfechtung der Betriebsratswahl bei der Daimler AG (Az. 21 BV 62/18; Kammertermin am 14.02.2019)

Datum: 24.04.2018

Am Arbeitsgericht Stuttgart fand am 23. April 2018 der erste Anhörungstermin (Gütetermin vor dem Vorsitzenden) zur Anfechtung der Betriebsratswahl für die „Zentrale Stuttgart“ statt. An dem Beschlussverfahren sind neben den fünf antragstellenden Arbeitnehmern der neu gewählte Betriebsrat und die Daimler AG beteiligt.

Der Vorsitzende der für das Verfahren zuständigen Kammer 21 erörterte mit den Beteiligten ausführlich die von den Antragstellern behaupteten Anfechtungsgründe.

So wurde unter anderem diskutiert, ob es sich bei der Zentrale Stuttgart um einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne handele oder ob es sich bei den Bereichen „Zentrale Funktionen“, „MBCars“, „Trucks“ und „VAN“, wie von den Antragstellern behauptet, um jeweils eigenständige Betriebe handele. Die Daimler AG und der Betriebsrat vertraten die Auffassung, dass es sich bei der Zentrale Stuttgart um einen Betrieb handele. Es bestehe insbesondere eine einheitliche Leitung für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten.

Die Daimler AG trat auch der weiteren Behauptung der Antragsteller entgegen, dass Mitarbeiter der Führungsebenen E 2 und E 3 unzutreffend als leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 3 BetrVG) eingestuft worden seien. Die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter sei umfassend geprüft worden. Es seien auch Zuordnungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 18a BetrVG) durchgeführt worden. Die Antragsteller wiederum bemängelten in diesem Zusammenhang, dass der Wahlvorstand einen Mitarbeiter der Führungsebene E 2, der in einem Wahlvorschlag benannt gewesen sei, zu Unrecht als nicht passiv wahlberechtigt eingestuft habe.

Zu der von den Antragstellern unter anderem behaupteten Beeinflussung der Arbeitnehmer zugunsten der IG Metall durch eine am Wahltag verschickte E-Mail konnte aufgeklärt werden, dass es sich um eine Mitarbeiterinfo des Leiters des Bereichs Arbeitspolitik und des Betriebsratsvorsitzenden als zuständigen Projektleiter des Gesamtbetriebsrats zum Thema „Mobiles Arbeit“ handelte, die an ca. 76.000 Mitarbeiter verschickt wurde. Zudem stellte der Vertreter der Antragsteller im Anhörungstermin klar, dass die E-Mail weder einen Hinweis auf die anstehenden Aufsichtsrats- und Betriebsratswahlen enthalten habe noch eine textliche Hervorhebung der IG Metall, die in der E-Mail im Zusammenhang mit der Evaluation der mobilen Arbeit erwähnt wird, erfolgt sei.

Zum Abschluss des Anhörungstermins wies der Vorsitzende darauf hin, dass sich im vorliegenden Anfechtungsverfahren rechtlich schwierige Fragen stellten und tatsächlich streitige Themen aufklärungsbedürftig seien. In den kommenden Anhörungsterminen vor der Kammer werde abschließend und umfassend zu prüfen sein, ob die behaupteten Anfechtungsgründe vorlägen und die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl begründeten.

Der Anhörungstermin vor der Kammer findet am 14. Februar 2019, um 08:30 Uhr im Saal 020 (Hochparterre) des Arbeitsgericht Stuttgart statt.

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