Einstweilige Verfügungen abgelehnt: SSB kann Dienstpläne verwenden

Datum: 05.03.2015

Mit Beschlüssen vom 05.03.2015 hat das Arbeitsgericht Stuttgart die Anträge des Betriebsrats der Stuttgarter Straßenbahnen AG, dem Arbeitgeber die Verwendung von Dienstplänen, u.a. in der Langen Nacht der Museen am 14.03.2015 zu untersagen, zurückgewiesen.

Der Betriebsrat hat mit seinen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, der Arbeitgeber dürfe ohne  Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle die Dienstpläne u.a. zur Langen Nacht der Museen nicht anwenden.

Die SSB  sind dem entgegengetreten mit dem Argument, eine einstweilige Verfügung nehme unzulässigerweise die Hauptsache vorweg und sei zum Schutze der Arbeitnehmer nicht erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es besteht zwar ein Verfügungsanspruch, da Dienstpläne der Zustimmung des Betriebsrats oder, diese ersetzend, der Einigungsstelle bedürfen und diese nicht vorliegt. Es besteht jedoch kein Verfügungsgrund. Ein solcher liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Sie muss geeignet und erforderlich sein, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu sichern. Das Gericht hat  eine Interessenabwägung vorzunehmen, ob die Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Dies führte hier zum Ergebnis, dass die Interessen der SSB überwiegen. Der Betriebsrat hat unwiederbringliche Nachteile für die Belegschaft bei Durchführung der Dienstpläne nicht dargelegt. Auf Seiten der SSB war zudem ein drohender Reputationsschaden bei Einschränkungen in der Langen Nacht der Museen zu berücksichtigen.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz - § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 - hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Dienstplänen ein Mitbestimmungsrecht. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, hat die Einigungsstelle zu entscheiden. Bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Zwischen dem Betriebsrat und der SSB besteht mittlerweile Streit über eine Reihe von Dienstplänen. Es waren/sind mehrere gerichtliche Verfahren anhängig.

Der unterlegene Betriebsrat kann gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
(Az.: 23 BVGa 9/15 u.a.)

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