6 Urteile in Verfahren gegen Automobilzulieferer: Kündigungen unwirksam

Datum: 30.03.2011

Kurzbeschreibung: 

Von den beim Arbeitsgericht Stuttgart anhängigen Kündigungsschutzverfahren gegen einen auf Fahrzeugklimatisierung und Motorkühlung spezialisierten Stuttgarter Automobilzulieferer sind heute sechs Verfahren im Wesentlichen zugunsten der Arbeitnehmer entschieden worden. Die ausgesprochenen Änderungskündigungen sind unwirksam.
§ 2 Satz 1 KSchG sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird und dem der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebots annehmen kann. Das Arbeitsgericht prüft dann in einem Klageverfahren, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis für die vom Arbeitgeber erstrebten Änderungen der Arbeitsvertragsbedingungen besteht und ob der Arbeitgeber sich hinsichtlich des Änderungsangebots auf die Änderungen beschränkt hat, die verhältnismäßig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat.
In den heute entschiedenen Verfahren hatte die Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, den Arbeitnehmern im Zuge der Schließung des Werks 8 in Stuttgart gekündigt verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis in Neustadt an der Donau weiterzuführen. Dieses Angebot hatten die Kläger abgelehnt. Bei zu besetzenden Stellen in der Region Mühlacker waren die Kläger nicht berücksichtigt worden. Der Betriebsrat hatte den Kündigungen widersprochen.
Die vorliegend angegriffenen Kündigungen waren im Wesentlichen deshalb rechtsunwirksam, weil die durchzuführende Sozialauswahl hinsichtlich der in der Region Mühlacker zu besetzenden Stellen, welche räumlich deutlich näher liegen als die angebotene Stelle in Neustadt an der Donau, fehlerhaft war.
Soweit die Kläger gleichzeitig unter Berufung auf den Widerspruch des Betriebsrats ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen begehrten, wurden die Klagen abgewiesen, weil der Widerspruch nicht wirksam war und wegen der Schließung des Werks 8 eine Beschäftigung am Standort Stuttgart zu unveränderten Arbeitsbedingungen nicht möglich ist.
In weiteren noch anhängigen Verfahren sind Entscheidungen für den 15.04.2011 vorgesehen.

(Az. 28 Ca 7258/10 u.a., Urteile vom 30.03.2011. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig)

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