Pressemitteilung in Sachen B. ./. Betriebsrat Breuninger u. a. (28 BVGa 6/11)

Datum: 22.02.2011

Kurzbeschreibung: 

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragstellerin an Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen.

Die Antragstellerin ist seit 1990 bei der Arbeitgeberin als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt und seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin, ein Stuttgarter Kaufhaus, hat das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin am 13. September 2010 und 20. September 2010 fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. Januar 2011 beide fristlosen Kündigungen für unwirksam erklärt. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Nach Verkündigung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart wollte die Antragstellerin an einer am Montag, dem 7. Februar 2011 um 14:00 Uhr angesetzten Betriebsratssitzung teilnehmen. Dies wurde ihr jedoch verweigert, worauf die Antragstellerin die Sitzungsräumlichkeiten und das Kaufhaus verlies.

Am 9. Februar 2011 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betriebsrat, wonach sie uneingeschränkten Zugang zu den Betriebsratssitzungen und Betriebsausschusssitzungen und vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen sowie Zugang zu den Betriebsratsbüros erreichen wollte. Der Arbeitergeberin sollte ebenfalls im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben werden, der Antragstellerin uneingeschränkten Zutritt zu den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin zum Zwecke der Durchführung von Betriebsratsarbeit zu gewähren.

Die am Verfahren Beteiligten haben sich heute (21. Februar 2011) vor dem Arbeitsgericht Stuttgart zunächst widerruflich darauf verständigt, dass die Antragstellerin das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen einstweilen ausüben kann.

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